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§ 21 - Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)

neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 21 Funktions- und Zubehörräume



In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,

2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.

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Zitierungen von § 21 HeimMindBauV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HeimMindBauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimMindBauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HeimMindBauV Anwendungsbereich
... aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt ...
§ 30 HeimMindBauV Fristen zur Angleichung
... Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen ...
§ 31 HeimMindBauV Befreiungen
... Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen ...
§ 32 HeimMindBauV Ordnungswidrigkeiten
... oder sanitären Anlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 18 Abs. 1 oder 2, § 21 , § 22, § 24 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 bis 3 nicht vorhanden sind, 5.  ...