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§ 23 - Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)

neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 23 Pflegeplätze



(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m² für einen Bewohner, 18 m² für zwei, 24 m² für drei und 30 m² für vier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr als vier Bewohner sind nicht zulässig.

(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 23 HeimMindBauV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HeimMindBauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimMindBauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HeimMindBauV Anwendungsbereich
... aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt ...
§ 2 HeimMindBauV Wohn- und Pflegeplätze
... (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23 ) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und ...
§ 30 HeimMindBauV Fristen zur Angleichung
... Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen ...
§ 31 HeimMindBauV Befreiungen
... Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen ...
§ 32 HeimMindBauV Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 1 oder 2 oder die Mindestanforderungen an die Pflegeplätze nach den §§ 2 oder 23 Abs. 1 nicht erfüllt sind, 2. Rufanlagen nach § 7 oder ...