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Anhang I - Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (2. TÜPrKostOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v.06.01.2004 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 7102-46-3 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen

Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen



Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von mehr als 1 bar betrieben werden

1.1
Bemessungsgrundlage

1.1.1
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3.

Die Grundgebühr besteht aus

a)
der Leistungsgebühr nach Nummer 1.1.2,

b)
dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,

c)
dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,

d)
dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,

e)
dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.

1.1.2 Die Leistungsgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m² (Nummer 1.1.7) und beträgt in €
- bis 100 m² Heizfläche 1,64 • H + 59,61,
- über 100 m² bis 500 m² Heizfläche 0,67 • H + 153,38,
- über 500 m² bis 3.000 m² Heizfläche 0,56 • H + 204,33,
- über 3.000 m² Heizfläche 0,51 • H + 340,90,
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der
elektrischen Leistung N in kW und beträgt in €
0,07 • N + 59,61.
1.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,
je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form
24,93 €.
1.1.4Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar
sind, beträgt der Zuschlag
82,38 €.
1.1.5 Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den
Betrieb
 
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter
Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden
oder
44,45 €
b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden 82,38 €.
1.1.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der
Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt
- bis 50 Liter 48,78 €,
- über 50 Liter bis 400 Liter 56,91 €,
- über 400 Liter bis 2.000 Liter 76,96 €,
- über 2.000 Liter bis 5.000 Liter 102,43 €,
- über 5.000 Liter bis 10.000 Liter 121,94 €,
- über 10.000 Liter 121,94 €
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter 11,38 €.


 
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.

1.1.7
Berechnung der Heizfläche

1.1.7.1
Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feueroder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind.

1.1.7.2
Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m² die Fläche

H = n • l • da • π.

Es bedeuten:

n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:
nmax = b / ( 2 • da )
l mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
da Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.

Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.

1.1.7.3
Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in m² die Fläche

H = n • l • da / 2 • π,

wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.

1.1.7.4
Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m² die Fläche

H = n • l • ( π • da / 2 + t - da ),

wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.

1.1.7.5
Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche

-
bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache und

-
bei Abhitzekesseln das 0,2fache

der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischen liegende Rohroberfläche).

1.2
Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV

1.2.1
Für die gutachterliche Äußerung zu der Montage, der Installation und dem Betrieb werden erhoben

a)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m² und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 227,08 €,

b)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m² bis 560 m² das 2,0fache der einer Heizfläche von 100 m² entsprechenden Grundgebühr und

c)
bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m² das 1,5fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.

1.2.2
Werden für denselben Betreiber gleichzeitig gutachterliche Äußerungen zu der Montage, der Installation und dem Betrieb für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe erstellt, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden können, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.

1.2.3
Für die gutachterliche Äußerung zu einer wesentlichen Veränderung oder zu einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.2.1 erhoben werden.

1.3
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV

1.3.1
Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit

-
Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und

-
Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache

einer Grundgebühr erhoben.

1.3.2
Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.

1.4
Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV

1.4.1
Für die wiederkehrenden Prüfungen eines Dampfkessels werden für

-
äußere Prüfungen das 0,7fache,

-
innere Prüfungen (Innenbesichtigung) das 0,7fache und

-
Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) das 0,6fache

einer Grundgebühr erhoben.

1.4.2
Kann eine Festigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann dafür bis zum 0,7fachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 € erhoben werden.

1.4.3
Bis zum 31. Dezember 2003 werden für wiederkehrende Prüfungen keine Gebühren nach Nummer 1.4.1 erhoben.

Die bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund der erhobenen Jahresgebühren im Voraus entrichteten Anteile der Gebühren für innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) werden mit den Gebühren für die ab dem 1. Januar 2004 durchgeführten inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen verrechnet. Dabei werden als jährliche Vorausentrichtung bei

-
inneren Prüfungen (Innenbesichtigung) ein Drittel und

-
Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) ein Neuntel

der jeweiligen Gebühr für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 1.4.1 zugrunde gelegt.

1.5
Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung werden für die jeweiligen Prüfungen bis zu den in Nummer 1.4.1 genannten Vielfachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 € erhoben.

1.6
Prüfung von Anlagenteilen

Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 3 berechnet.

2 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorie III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von höchstens 1 bar betrieben werden

2.1
Bemessungsgrundlage

2.1.1
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Gebühren nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Leistungsgebühr nach Nummer 2.1.2 und den Zuschlägen für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.

2.1.2
Die Leistungsgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung berechnet.

2.1.2.1
Bei Dampferzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Dampfleistung D in t/h in €

- bis 4,00 t/h 24,28 • D + 43,35,
- über 4,00 t/h 12,14 • D + 91,05.

2.1.2.2
Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in €
- bis 2,75 MW 34,63 • Q + 43,35,
- über 2,75 MW 17,29 • Q + 91,05.


2.1.3
Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 26,55 €.

2.1.4
Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet.

2.2
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV

2.2.1
Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit

-
Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und

-
Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache

einer Grundgebühr erhoben.

2.2.2
Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.

2.3
Wiederkehrende äußere Prüfungen nach § 15 BetrSichV

Für die wiederkehrenden äußeren Prüfungen eines Dampfkessels wird eine Grundgebühr erhoben.

2.4
Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Grundgebühr erhoben.

3 Sonstige Prüfungen

 
Für Prüfungen, die in der Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Prüfung von Stromlaufplänen und die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 €. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).

4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden

4.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4.1 oder das 1,0fache der Gebühren nach Nummer 1.3.1, 1.3.2, 1.5, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 erhoben werden.

4.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.

4.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.

5 Terminzuschläge und Reisezeiten

5.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.

5.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.

5.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben.

Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

5.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2 und 5.3 zu berechnen.