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Anhang II - Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (2. TÜPrKostOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2003 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v.06.01.2004 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 7102-46-3 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen

Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen


Anhang II wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:

1 Prüfung von Druckbehälteranlagen

1.1
Bemessungsgrundlage

Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.

1.1.1
Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt

- bis 400 Liter 56,91 €,
- über 400 Liter bis 2.000 Liter 76,96 €,
- über 2.000 Liter bis 5.000 Liter 102,43 €,
- über 5.000 Liter bis 10.000 Liter 121,94 €,
- über 10.000 Liter 121,94 €
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter 11,38 €.


1.1.2
Zuschlag

Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung 41,19 €.

1.1.3
Prüfungsfaktoren

1.1.3.1
Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor

-
für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV 1,45,

-
für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV 1,20.

1.1.3.2
Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor

-
für die innere Prüfung (Innenbesichtigung) 1,50,

-
für die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) 1,15,

-
für die äußere Prüfung 0,95.

1.1.4
Höchstgebühren

1.1.4.1
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 596,17 €.

1.1.4.2
Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen als wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 805,91 €.

1.1.4.3
Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 272,61 €.

1.2
Sonderregelungen

1.2.1
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen

Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet

1.2.1.1
bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV

- für die 2. Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
- für die 3. bis 10. Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
- für die 11. bis 20. Prüfung 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
- für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.

Die Berechnung der Gebühr beginnt mit der Prüfung des größten Umfangs.

1.2.1.2
bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV

- für die 2. Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
- für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.


 
Die Berechnung der Gebühr beginnt mit der Prüfung des größten Umfangs.

1.2.2
Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen

Für Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nummer 1.1.3.1) sowie für wiederkehrende Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.

1.2.3
Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor

-
für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung 1,00,

-
für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung 0,90.

2 Prüfung von Füllanlagen

2.1
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1 und den Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.

2.1.1
Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 201,61 €.

2.1.2
Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen

-
für den ersten Füllstand 170,18 €,

-
für den zweiten Füllstand 85,09 €,

-
für den dritten und jeden weiteren Füllstand 48,23 €.

2.1.3
Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Anzahlgebühr erhoben.

2.2
Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV

Für die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

2.3
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV

2.3.1
Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das 1,25fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

2.3.2
Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,15fachen der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben werden.

2.4
Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV

Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV der Anlage wird jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.

3 Sonstige Prüfungen

 
Für Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren (z. B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 €.

4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden

4.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2 berechnet werden.

4.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.

4.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.

5 Gebührenermäßigung

 
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.

6 Terminzuschläge und Reisezeiten

6.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.

6.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.

6.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

6.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen.



 

Zitierungen von Anhang II Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II 2. TÜPrKostOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. TÜPrKostOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang I 2. TÜPrKostOÄndV Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
... im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem ... im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorie III oder IV einzustufen sind und mit einem ...