(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs. 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 beträgt 46.800 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs. 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 beträgt 42.300 Euro.