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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 der Typgenehmigungsrichtlinie.
(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden Pflichten durch den Inhaber sicherzustellen.
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Zitierungen von § 3 Krad-EG-TypV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Krad-EG-TypV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 Krad-EG-TypV Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
... ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet. ...
§ 9 Krad-EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der ...
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