(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Abs. 3 und 4 sowie Artikel 16 der Typgenehmigungsrichtlinie obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
(2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach §
20 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Übrigen gilt Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie.
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie die amtliche Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie erlauben.
(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 16 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§
1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist.