Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 12 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 12 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die Typgenehmigungsrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum ersuchen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1822/a26059.htm