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§ 1 - Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer (LottStVereinfV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.1961 BGBl. I S. 138; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3794
Geltung ab 05.03.1961; FNA: 611-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 1



Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.

 
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