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§ 1 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.03.1980 BGBl. I S. 308; aufgehoben durch § 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826
Geltung ab 21.03.1980; FNA: 29-3 Statistik
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§ 1



Um die Veränderungen in Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre Ursachen im Geltungsbereich dieses Gesetzes festzustellen, wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt

1.
die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung einschließlich der Todesursachenstatistik,

2.
die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen,

3.
die Wanderungsstatistik und

4.
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.