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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 3 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.03.1980 BGBl. I S. 308; aufgehoben durch § 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826
Geltung ab 21.03.1980; FNA: 29-3 Statistik
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Geltung ab 21.03.1980; FNA: 29-3 Statistik
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen werden bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehescheidungs-, -aufhebungs- oder -nichtigkeitsklagen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestände erfaßt:
- 1.
- Kläger und Widerkläger,
- 2.
- Inhalt der Entscheidung (Nichtigkeitserklärung, Aufhebung, Scheidung, Klageabweisung, Schuldausspruch, zugrunde gelegte gesetzliche Bestimmungen),
- 3.
- Alter der Ehegatten, Ehedauer und Kinderzahl,
- 4.
- Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
(2) Die Zählkarten werden von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils auf Grund der Gerichtsakten ausgefüllt.
Zitierungen von § 3 Bevölkerungsstatistikgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BevStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BevStatG
... Sterbefälle (§ 2 Abs. 1) und für rechtskräftige Urteile in Ehesachen (§ 3 Abs. 1) sowie die Leichenschauscheine (§ 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Meldescheine ...
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