Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.03.1980 BGBl. I S. 308; aufgehoben durch § 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826
Geltung ab 21.03.1980; FNA: 29-3 Statistik
|
Geltung ab 21.03.1980; FNA: 29-3 Statistik
|
§ 4
Für die Wanderungsstatistik werden bei der An- und Abmeldung die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) sowie Änderungen des Wohnungsstatus mit folgenden Tatbeständen laufend erfaßt:
- 1.
- Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs aus der alten Wohnung, alte und neue Wohngemeinde, Haupt- und Nebenwohnsitz,
- 2.
- Geschlecht, Alter und Familienstand,
- 3.
- rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft und Staatsangehörigkeit,
- 4.
- Geburtsort und Geburtsstaat,
- 5.
- bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes G. v. 18. Juli 2008 BGBl. I S. 1290 m.W.v. 1. August 2008
Frühere Fassungen von § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1290 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BevStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BevStatG
... 1) sowie die Leichenschauscheine (§ 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Meldescheine (§ 4 ) sind mindestens monatlich an das Statistische Landesamt zu übersenden. Die ... die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe b und § 4 Nr. 3 erfaßte Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 BevStatGÄndG
... § 4 des Bevölkerungsstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1828/a26107.htm