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Änderung § 2 Bevölkerungsstatistikgesetz vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.10.2007 BGBl. I S. 2526
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung werden bei Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestände erfaßt:

1. Bei Eheschließungen:

a) Tag der Eheschließung,

b) Wohngemeinde, Alter, bisheriger Familienstand und Kinder der Ehegatten,

c) rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und Staatsangehörigkeit;

2. bei Lebend- und Totgeburten:

a) Geburtstag, Geschlecht, Körpergewicht, Körperlänge, Angabe über Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes,

b) Wohngemeinde und Alter der Eltern,

c) Erwerbstätigkeit der Mutter, rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und Staatsangehörigkeit,

d) Mehrlingsgeburt,

e) bei ehelichen Kindern: Tag der Eheschließung der Eltern, Geburtenfolge sowie Geburtsdatum des vorangegangenen Kindes;

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder der Mutter;

3. bei Sterbefällen:

a) Sterbetag, Geschlecht, Alter, Familienstand - bei Kindern Angabe über Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit - und Wohngemeinde,

b) Erwerbstätigkeit, rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und Staatsangehörigkeit,

c) bei Verheirateten: Alter des überlebenden Ehegatten,

d) Todesursache, bei Sterbefällen innerhalb der ersten vierundzwanzig Lebensstunden auch Lebensdauer.

(2) Die Zählkarten werden von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18, 19 und 34 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), von den dort genannten Stellen ausgefüllt. In den Ländern, in denen ein Leichenschauschein (Totenschein) eingeführt ist, der die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Tatbestände enthält, brauchen diese Tatbestände nicht in die Zählkarten aufgenommen zu werden. Der Leichenschauschein (Totenschein) tritt insoweit an die Stelle der Zählkarte.

(3) Soweit die Angaben, die zum Ausfüllen der Zählkarten nötig sind, nicht aus den Eintragungen in die Personenstandsbücher oder aus anderen vorgelegten Unterlagen hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die Eheschließenden, für die Angabe der Todesursache die nach Landesrecht für die Leichenschau zuständigen Ärzte oder sonstigen Personen auskunftspflichtig. Für die Angabe von Körpergewicht, Körperlänge bei der Geburt sind in den Fällen, in denen sie hinzugezogen wurden, der Arzt oder die Hebamme, in den übrigen Fällen die Anzeigenden auskunftspflichtig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)