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§ 4 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7631-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4



Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versorgungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den Abschlußprüfer bestimmt.

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Zitierungen von § 4 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VAAufsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAAufsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VAAufsG
... die nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs ...