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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 4 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG k.a.Abk.)
Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7631-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7631-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versorgungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den Abschlußprüfer bestimmt.
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Zitierungen von § 4 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VAAufsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAAufsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VAAufsG
... die nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/183/a2382.htm