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Änderung § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 178 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständigen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, § 56 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Auf die Bewertung der Wertpapiere sind die für Versicherungsunternehmen nach § 341b des Handelsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für am 30. September 2001 oder später endende Geschäftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsenden; die Vertreter sind jederzeit anzuhören.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständigen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, § 56 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Auf die Bewertung der Wertpapiere sind die für Versicherungsunternehmen nach § 341b des Handelsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für am 30. September 2001 oder später endende Geschäftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsenden; die Vertreter sind jederzeit anzuhören.


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