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Änderung § 5a Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 01.01.2016
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§ 5a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 5a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a |
Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. |
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