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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin (BauwAbdAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,
- 7.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren,
- 9.
- Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten,
- 10.
- Ausführen von Holzarbeiten,
- 11.
- Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten,
- 12.
- Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
- 13.
- Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
- 14.
- Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
- 15.
- Abdichten von Dächern,
- 16.
- Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,
- 17.
- Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BauwAbdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauwAbdAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BauwAbdAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
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