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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin (BauwAbdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1997 BGBl. I S. 946
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-230 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BauwAbdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauwAbdAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BauwAbdAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin