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§ 2 - Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)

V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
Geltung ab 22.07.2003; FNA: 806-21-18-1 Berufliche Bildung

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung



Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit enthält mindestens Angaben über

1.
den Namen und die Anschrift des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung,

2.
den Namen und die Anschrift der teilnehmenden Person,

3.
die Dauer der Maßnahme und

4.
die Beschreibung der vermittelten Inhalte.

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