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§ 3 - Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)

V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
Geltung ab 22.07.2003; FNA: 806-21-18-1 Berufliche Bildung

§ 3 Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen



(1) Soweit die Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine (§ 51 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) erfolgt, die als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten

1.
zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Berufsausbildung ist (Qualifizierungsziel),

2.
einen verbindlichen Bezug zu den im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnissen oder zu den Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung aufweisen,

3.
einen Vermittlungsumfang von wenigstens 140 und höchstens 420 Zeitstunden umfassen sollen und

4.
durch eine Leistungsfeststellung abgeschlossen werden,

richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7.

(2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung nach Maßgabe der Anlage 1 zu erstellen, in der die Bezeichnung des Bausteins, der zugrunde liegende Ausbildungsberuf, das Qualifizierungsziel, die hierfür zu vermittelnden Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die Ausbildungsinhalte einer gleichwertigen Berufsausbildung, die Dauer der Vermittlung sowie die Art der Leistungsfeststellung festzuhalten sind (Qualifizierungsbild).

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Zitierungen von § 3 BAVBVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAVBVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAVBVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BAVBVO Bestätigung des Qualifizierungsbildes
... Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des ...
Anlage 1 BAVBVO (zu § 3 Abs. 2) Qualifizierungsbild des Qualifizierungsbausteins