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§ 4 - Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
§ 4 Bestätigung des Qualifizierungsbildes
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen.
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Zitierungen von § 4 BAVBVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAVBVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAVBVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BAVBVO Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen
... werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7. (2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung ...
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