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§ 6 - Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
§ 6 Leistungsbewertung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen:
- 1.
- "hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 2.
- "hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.
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Zitierungen von § 6 BAVBVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAVBVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAVBVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BAVBVO Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen
... werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7. (2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung ...
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