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§ 6 - Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)

V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
Geltung ab 22.07.2003; FNA: 806-21-18-1 Berufliche Bildung

§ 6 Leistungsbewertung



Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen:

1.
"hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

2.
"hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.

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Zitierungen von § 6 BAVBVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAVBVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAVBVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAVBVO Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen
... werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7. (2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung ...