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Änderung § 2 BVLÜV vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 BVLÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 BVLÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

(Text neue Fassung)

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis

a) selbst wahrnimmt oder

b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder

2. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.