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Änderung § 2 BVLÜV vom 16.01.2015
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§ 2 BVLÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung | § 2 BVLÜV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) § 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | (Text neue Fassung) § 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis a) selbst wahrnimmt oder b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder 2. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat. |
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