Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BVLÜV vom 16.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BVLÜV, alle Änderungen durch Artikel 4 VSchDDVG am 16. Januar 2015 und Änderungshistorie der BVLÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 BVLÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung
§ 2 BVLÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

(Text neue Fassung)

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis

a) selbst wahrnimmt oder

b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder

2. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.



(heute geltende Fassung)