Tools:
Update via:
Änderung § 2 BVLÜV vom 16.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BVLÜV, alle Änderungen durch Artikel 4 VSchDDVG am 16. Januar 2015 und Änderungshistorie der BVLÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 BVLÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung | § 2 BVLÜV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) § 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | (Text neue Fassung) § 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis a) selbst wahrnimmt oder b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder 2. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1850/al46692-0.htm