§ 1 Begriffsbestimmungen für Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Vieh: Rinder, Kälber, Schweine und Schafe,
Fleisch: Teile dieser Tiere, sofern sie sich zum Genuß für Menschen eignen,
Fleischerzeugnisse: Fleisch in be- oder verarbeitetem Zustande (einschließlich Konserven) - auch unter Zusatz anderer Lebensmittel - sowie Schlachtfette.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/186/a2404.htm