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§ 4 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 4 Bekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, an welchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet werden, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 4 Vieh- und Fleischgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 200 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ViehFlG Auskunftspflicht
... Bestimmungen der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fleischgesetz
G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 20 FleischG Änderung von Rechtsvorschriften
...  2. In § 93 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „die für die nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen ... nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Fleischgesetzes oder nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 200 9. ZustAnpV Vieh- und Fleischgesetz
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ...