§ 5 Nutz- und Zuchtviehmärkte
Die obersten Landesbehörden können Vorschriften über die Anerkennung von Nutz- und Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf solchen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen, Zuchtviehmärkte und Zuchtviehausstellungen staatlich anerkannter Züchtervereinigungen werden hiervon nicht berührt.
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