Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
|
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
|
§ 6 Markttage, Marktzeiten
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten nur an den festgesetzten Markttagen und zu den festgesetzten Marktzeiten gehandelt werden. Die obersten Landesbehörden setzen nach Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes die Markttage fest. Die Gemeindeverwaltung des Marktortes bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde die Marktzeiten und Auftriebsschlußzeiten für die einzelnen Markttage.
Anzeige
Zitierungen von § 6 Vieh- und Fleischgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehFlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 ViehFlG Marktverbände in den Ländern und an den Märkten
... werden vor der 1. Festsetzung von Markttagen und Marktzeiten (§ 6 ), 2. Einführung des ausschließlichen Verkaufs von Schlachtvieh ...
§ 21 ViehFlG Auskunftspflicht
... über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/186/a2409.htm