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§ 9 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 9 Agenturen, Verbot der Eigengeschäfte für Agenturen



(1) Die obersten Landesbehörden können anordnen, daß auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten Schlachtvieh nur durch Agenturen (Agenten und landwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der Viehverwertungsgenossenschaften) verkauft werden darf, und Vorschriften über die Sicherheitsleistung der Agenturen erlassen.

(2) Agenturen für Schlachtvieh dürfen auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten, auf denen sie tätig sind, weder Verkäufe noch Käufe auf eigene Rechnung abschließen.



 

Zitierungen von § 9 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ViehFlG Marktverbände in den Ländern und an den Märkten
...  Einführung des ausschließlichen Verkaufs von Schlachtvieh durch Agenturen (§ 9 Abs. 1), 3. Ausdehnung der in § 15 genannten Maßnahmen auf ...
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... des § 8 oder § 11 zuwiderhandelt, 2. als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 zuwider Schlachtvieh für eigene Rechnung kauft oder verkauft, 3. ... oder -räumen nicht gestattet, 8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 oder § 14e Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie ...