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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
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§ 10 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 10 Marktschlußschein, Verkaufsabrechnung auf Großmärkten
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Verkäufer von Schlachtvieh und die Agenturen haben auf den Großmärkten über jeden Verkauf einen Marktschlußschein auszustellen. Der Marktschlußschein muß Angaben über Verkäufer und Käufer, Art, Gattung, Gewicht und Preis je 100 kg Lebendgewicht des Schlachttieres enthalten. Die obersten Landesbehörden können nach Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes weitere Vorschriften über die Ausstellung, Form und den Inhalt des Marktschlußscheines sowie über die Anzahl der Ausfertigungen und deren Verbleib erlassen.
(2) Die Agenturen auf Großmärkten haben dem Verkäufer eine Verkaufsabrechnung auszustellen. Die obersten Landesbehörden können Vorschriften über den Inhalt der Verkaufsabrechnung erlassen.
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Zitierungen von § 10 Vieh- und Fleischgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehFlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ViehFlG Lebendgewichtshandel, amtliche Verwiegung
... Einreihung und der Kennzeichnung sowie über den Inhalt des Marktschlußscheines (§ 10 ) beim Handel nach Schlachtgewicht; § 10 Abs. 1 Satz 3 bleibt ... den Inhalt des Marktschlußscheines (§ 10) beim Handel nach Schlachtgewicht; § 10 Abs. 1 Satz 3 bleibt ...
§ 11 ViehFlG Verbot des Scheinauftriebes, Vorzeichnens und Zurückstellens auf Großmärkten
... dürfen, solange sie nicht verkauft sind und für sie kein Marktschlußschein (§ 10 Abs. 1) ausgestellt ist, nicht mit besonderen Käuferzeichen versehen oder für bestimmte ...
§ 15 ViehFlG Ausdehnung von Vorschriften auf Schlachtviehmärkte
... daß die Vorschriften über Marktschlußscheine, Verkaufsabrechnungen (§ 10 ), Verbot des Scheinauftriebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11), ...
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... oder Verkaufsabrechnungen nicht oder nicht ordnungsmäßig ausstellt (§ 10 ), 4. und 5. (weggefallen) 6. eine Auskunft, zu der er nach § 21 Abs. 3 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)
V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
§ 4 7. ViehFlGDV
... Handelsklasse für Fleisch und der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht anzugeben. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vieh- und Fleischgesetzes bleibt unberührt. (2) Schlachtgewicht ...
§ 7 7. ViehFlGDV
... 4 Abs. 3 ist anzuwenden. Im übrigen gelten für den Schlußschein die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vieh- und Fleischgesetzes für Marktschlußscheine erlassenen ...
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