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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
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§ 11 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 11 Verbot des Scheinauftriebes, Vorzeichnens und Zurückstellens auf Großmärkten
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Großmärkten darf Vieh nur zum Zwecke des Verkaufs aufgetrieben werden.
(2) Die auf Großmärkten zum Verkauf gestellten Schlachttiere dürfen, solange sie nicht verkauft sind und für sie kein Marktschlußschein (§ 10 Abs. 1) ausgestellt ist, nicht mit besonderen Käuferzeichen versehen oder für bestimmte Käufer von den übrigen zum Verkauf gestellten Tieren abgetrennt werden.
Zitierungen von § 11 Vieh- und Fleischgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehFlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 ViehFlG Ausdehnung von Vorschriften auf Schlachtviehmärkte
... (§ 10), Verbot des Scheinauftriebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11 ), Zahlungsbedingungen (§ 12) und amtliche Notierung (§ 13) auf Schlachtviehmärkte ...
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... § 7 Abs. 2 Satz 1 zuwider unberechtigt handelt oder den Bestimmungen des § 8 oder § 11 zuwiderhandelt, 2. als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 zuwider Schlachtvieh ...
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