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§ 12 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 12 Zahlungsbedingungen auf Großmärkten



(1) Die Käufer von Schlachtvieh auf Großmärkten haben den Kaufpreis grundsätzlich an dem Tage, an dem sie das Vieh gekauft haben, zu bezahlen.

(2) Die Agenturen auf Großmärkten sind verpflichtet, den erzielten Erlös abzüglich der Provision und der zulässigen Abzüge spätestens drei Tage nach dem Verkauf an den Verkäufer abzuführen.

 
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Zitierungen von § 12 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ViehFlG Ausdehnung von Vorschriften auf Schlachtviehmärkte
... des Scheinauftriebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11), Zahlungsbedingungen (§ 12 ) und amtliche Notierung (§ 13) auf Schlachtviehmärkte Anwendung ...