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§ 14 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 14 Bestimmung von Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten



(1) Das Bundesministerium kann zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Märkte als Fleischgroßmärkte bestimmen. Als Fleischgroßmärkte können nur Märkte bestimmt werden, die

1.
regelmäßig zur Versorgung von Großverbrauchsplätzen mit Fleisch beschickt werden oder eine übergebietliche Bedeutung für den Absatz von Fleisch haben und

2.
von übergebietlicher Bedeutung für die Preisbildung sind.

(2) Die Landesregierungen können zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung Märkte als Fleischmärkte bestimmen, sofern diese Märkte für den Absatz von Fleisch oder die Preisbildung von überörtlicher Bedeutung sind.



 

Zitierungen von § 14 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14d ViehFlG Übertragung von Ermächtigungen
... Ermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 3 können von den Landesregierungen durch ...