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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
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§ 14b - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 14b Amtliche Feststellung und Notierung von Preisen außerhalb der Märkte
(1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Preisfeststellung für Schlachtvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird, erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden,
- 1.
- daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh lebend oder geschlachtet geliefert wird und die es als Fleisch für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder verarbeiten, Meldungen an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erstatten haben über die angelieferten Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und der Gattung des Schlachtviehs sowie
- a)
- der verbindlichen Handelsklasse für Fleisch, soweit das Fleisch weitergegeben wird und dabei der Handelsklassenregelung unterliegt oder der Kaufpreis unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes und der Handelsklasse oder eines in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten vergleichbaren Merkmales abgerechnet wird,
- b)
- anderer Merkmale der Fleischbeurteilung, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt sind, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale abgerechnet wird oder
- c)
- der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13 Abs. 5) in den übrigen Fällen,
- 2.
- daß Inhaber von Betrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können,
- 3.
- daß Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß abweichend von Absatz 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldungen durch eine Notierungskommission notiert werden. § 14a Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind zu regeln
- 1.
- die Errechnung der zu meldenden Preise und das Nähere über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu erstatten sind,
- 2.
- das Verfahren der Feststellung und Notierung der Preise,
- 3.
- welche Aufstellungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleiten haben,
- 4.
- die Einreihung in die Handelsklassen für Schlachtvieh in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b.
Text in der Fassung des Artikels 200 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 14b Vieh- und Fleischgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 200 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14b Vieh- und Fleischgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehFlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14c ViehFlG Einreihung in Handelsklassen für Fleisch und Gewichtsfeststellung
... mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, daß in den Fällen des § 14b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a 1. die Inhaber der meldepflichtigen Betriebe ...
§ 14d ViehFlG Übertragung von Ermächtigungen
... Ermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 3 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung auf die obersten ...
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... verweist, 9. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 13a oder § 14b oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 14a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 200 9. ZustAnpV Vieh- und Fleischgesetz
... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 14a Abs. 3 und § 14b Abs. 1 werden jeweils die Wörter Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...
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