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§ 15 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 15 Ausdehnung von Vorschriften auf Schlachtviehmärkte



Die obersten Landesbehörden können anordnen, daß die Vorschriften über Marktschlußscheine, Verkaufsabrechnungen (§ 10), Verbot des Scheinauftriebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11), Zahlungsbedingungen (§ 12) und amtliche Notierung (§ 13) auf Schlachtviehmärkte Anwendung finden.



 

Zitierungen von § 15 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ViehFlG Marktverbände in den Ländern und an den Märkten
... durch Agenturen (§ 9 Abs. 1), 3. Ausdehnung der in § 15 genannten Maßnahmen auf Schlachtviehmärkte. (3) Eine Anerkennung als ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)
V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
§ 6 7. ViehFlGDV
... gemäß § 15 des Vieh- und Fleischgesetzes angeordnet ist, daß die Vorschriften über die Amtliche ...