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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
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§ 19 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 19 Marktverband für das Bundesgebiet
(1) Das Bundesministerium soll einen Marktverband, der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die durch Marktverbände (§ 18) geleisteten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen. Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft von den zuständigen Bundesministerien rechtzeitig gehört werden.
(2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 200 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 19 Vieh- und Fleischgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 200 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 Vieh- und Fleischgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehFlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ViehFlG Auskunftspflicht
... über Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände (§§ 18, 19 ). (3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 200 9. ZustAnpV Vieh- und Fleischgesetz
... durch die Wörter Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter für Verbraucherschutz, Ernährung und ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
§ 8 4. ViehFlGDV
... zuständigen Behörde nach Anhörung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/186/a2427.htm