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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
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§ 21 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 21 Auskunftspflicht
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723).
(2) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß auch andere Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände (§§ 18, 19).
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Zitierungen von § 21 Vieh- und Fleischgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViehFlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... Frist erteilt oder unvollständige Angaben macht, 7. entgegen dem § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli ...
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