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§ 1 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland (FinHSaarG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1708
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 707-14 Wirtschaftsförderung

§ 1



Der Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung seiner Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbeträgen von 100.000.000 Deutsche Mark gewährt.

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Zitierungen von § 1 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FinHSaarG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinHSaarG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FinHSaarG
... die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert: 1. Maßnahmen ...