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§ 2 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland (FinHSaarG k.a.Abk.)
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert:
- 1.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
- 2.
- Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sachinvestitionen an Unternehmen,
- 3.
- sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschließung von Gewerbeflächen.
Zitierungen von § 2 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FinHSaarG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinHSaarG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FinHSaarG
... wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 ...
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