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§ 3 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland (FinHSaarG k.a.Abk.)
§ 3
Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 stehen.
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