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§ 5 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland (FinHSaarG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1708
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 707-14 Wirtschaftsförderung

§ 5



(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.

(2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden an das Land zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben. Der Minister der Finanzen des Saarlandes ist ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel an die zuständige Landeskasse anzuweisen.

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