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Synopse aller Änderungen des GRWG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 137 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GRWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 137 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Planungsausschuß


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Aufstellung des Rahmenplanes bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Aufstellung des Rahmenplanes bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.



(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung muß alle für den Inhalt des Rahmenplanes nach § 5 notwendigen Angaben und eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.



(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplanes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Erstattung


(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 4 des Grundgesetzes jedem Land auf Grund der Abrechnungen für die nach dem Rahmenplan geförderten Vorhaben die Hälfte der dem Land nach Maßgabe des Rahmenplanes entstandenen Ausgaben.

vorherige Änderung

(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Standes der Maßnahme teilen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit.



(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Standes der Maßnahme teilen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit.