(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- zwei verschiedene Wurstsorten aus dem Bereich der Brüh- und Kochwurst oder Rohwurst; dabei ist eine Brühwurst herzustellen,
- 2.
- zwei dekorative Fleischplatten und zwei küchenfertige Fleischgerichte,
- 3.
- eine vom Prüfling selbst bestimmte und gestaltete Fleisch- und Wurstpräsentation.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 die Rezepturen, die Angaben über Anteile der verwendeten Gewürze und Zusatzstoffe sowie die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen vorzulegen.
(3) Die Rezepturen, die Angaben über Anteile der verwendeten Gewürze und Zusatzstoffe sowie die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.