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§ 4 - Fleischermeisterverordnung (FleiMstrV)

V. v. 19.06.1996 BGBl. I S. 882; aufgehoben durch § 11 V. v. 04.10.2012 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.10.1996; FNA: 7110-3-126 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:

1.
Zerlegen einer Rinderhälfte mit verkaufsbezogener Schnittführung,

2.
Auswählen von Fleischteilstücken zu ihrer küchenmäßigen Verwendung,

3.
Abschneiden zwei verschiedener Fleischteilstücke vom Rind oder Schwein nach Gewichtsvorgabe sowie Angeben ihrer ernährungsphysiologischen Bedeutung und Verwendungsmöglichkeiten,

4.
Schlachten eines Großtiers.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.