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§ 1 - Fleischermeisterverordnung (FleiMstrV)
V. v. 19.06.1996 BGBl. I S. 882; aufgehoben durch § 11 V. v. 04.10.2012 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.10.1996; FNA: 7110-3-126 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1996; FNA: 7110-3-126 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Einkauf, Beurteilung und Transport von Schlachttieren, Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln sowie von Fleischteilstücken,
- 2.
- Schlachtung von Schlachttieren sowie Aufbereitung der Schlachtnebenprodukte,
- 3.
- Zerlegung und Herrichtung von Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln zur Verarbeitung und zum Verkauf,
- 4.
- Herstellung von Fleischerzeugnissen, insbesondere von Wurstwaren, Sülzen und Pasteten, sowie von Feinkosterzeugnissen und Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,
- 5.
- Lagerung, Verpackung und Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
- 6.
- Herrichtung, Zubereitung, Verkauf und Präsentation von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischgerichten.
(2) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie, insbesondere der Biochemie,
- 2.
- Kenntnisse der Bakteriologie des Fleisches,
- 3.
- Kenntnisse der Handelsklassen für Schlachtvieh, sowie für Schlachtviehkörper, -hälften und -viertel,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Marktvorschriften und Handelsbräuche,
- 5.
- Kenntnisse der Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
- 6.
- Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise der Gewürze, Zusatzmittel und Hilfsstoffe,
- 7.
- Kenntnisse des Einsatzes der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 8.
- Kenntnisse der Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunstdärmen,
- 9.
- Kenntnisse der Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre, insbesondere der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften über den Vieh- und Schlachttiertransport sowie des Tierschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften, insbesondere der Fleischhygiene,
- 14.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelüberwachung, insbesondere der Vorschriften über die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
- 15.
- Kenntnisse über Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere betriebliche Eigenkontrolle,
- 16.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Tierseuchenrechts und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte,
- 17.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere der Abfall- und Abwasserbeseitigung, der verpackungsrechtlichen Vorschriften sowie des Immissionsschutzes, insbesondere der Anforderungen an genehmigungspflichtige Anlagen,
- 18.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Verkaufskunde und -förderung, insbesondere der Verkaufspsychologie und -techniken,
- 19.
- Kenntnisse der Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des Zusatzsortiments,
- 20.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen und Kalkulationen,
- 21.
- Beurteilen des Ernährungs- und Gesundheitszustands von Schlachtvieh,
- 22.
- Auswählen, Beurteilen und Transportieren von Schlachtvieh und Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln für Verkauf und Verarbeitung,
- 23.
- Schlachten, Enthäuten, Enthaaren, Ausnehmen und Spalten von Tierkörpern,
- 24.
- Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung und den Verkauf,
- 25.
- laden- und verkaufsfertiges Herrichten von Fleischteilstücken,
- 26.
- Herstellen von Brüh-, Koch- und Rohwurst,
- 27.
- Herstellen von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,
- 28.
- Herstellen von Pökel- und Räucherwaren,
- 29.
- Herstellen von Sülzen, Rouladen und Galantinen,
- 30.
- Herstellen von Feinkosterzeugnissen und Salaten,
- 31.
- Herrichten und Zubereiten von Grill- und Imbißgerichten,
- 32.
- Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten,
- 33.
- Behandeln, Lagern und Transportieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
- 34.
- Behandeln und Lagern von Gewürzen sowie Natur- und Kunstdärmen,
- 35.
- Herrichten, Verkaufen und Präsentieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Buffets und Gerichten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht V. v. 19. Oktober 2007 BGBl. I S. 2461 m.W.v. 26. Oktober 2007
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