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Synopse aller Änderungen der FleiMstrV am 26.10.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2007 durch Artikel 4 der TierNebBRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FleiMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FleiMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
FleiMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Berufsbild


(1) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1. Einkauf, Beurteilung und Transport von Schlachttieren, Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln sowie von Fleischteilstücken,

2. Schlachtung von Schlachttieren sowie Aufbereitung der Schlachtnebenprodukte,

3. Zerlegung und Herrichtung von Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln zur Verarbeitung und zum Verkauf,

4. Herstellung von Fleischerzeugnissen, insbesondere von Wurstwaren, Sülzen und Pasteten, sowie von Feinkosterzeugnissen und Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,

5. Lagerung, Verpackung und Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

6. Herrichtung, Zubereitung, Verkauf und Präsentation von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischgerichten.

(2) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie, insbesondere der Biochemie,

2. Kenntnisse der Bakteriologie des Fleisches,

3. Kenntnisse der Handelsklassen für Schlachtvieh, sowie für Schlachtviehkörper, -hälften und -viertel,

4. Kenntnisse der berufsbezogenen Marktvorschriften und Handelsbräuche,

5. Kenntnisse der Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

6. Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise der Gewürze, Zusatzmittel und Hilfsstoffe,

7. Kenntnisse des Einsatzes der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen,

8. Kenntnisse der Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunstdärmen,

9. Kenntnisse der Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,

10. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre, insbesondere der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,

12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften über den Vieh- und Schlachttiertransport sowie des Tierschutzes,

13. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften, insbesondere der Fleischhygiene,

14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelüberwachung, insbesondere der Vorschriften über die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

15. Kenntnisse über Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere betriebliche Eigenkontrolle,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Tierseuchenrechts und der Tierkörperbeseitigung,

(Text neue Fassung)

16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Tierseuchenrechts und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte,

17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere der Abfall- und Abwasserbeseitigung, der verpackungsrechtlichen Vorschriften sowie des Immissionsschutzes, insbesondere der Anforderungen an genehmigungspflichtige Anlagen,

18. Kenntnisse der berufsbezogenen Verkaufskunde und -förderung, insbesondere der Verkaufspsychologie und -techniken,

19. Kenntnisse der Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des Zusatzsortiments,

20. Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen und Kalkulationen,

21. Beurteilen des Ernährungs- und Gesundheitszustands von Schlachtvieh,

22. Auswählen, Beurteilen und Transportieren von Schlachtvieh und Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln für Verkauf und Verarbeitung,

23. Schlachten, Enthäuten, Enthaaren, Ausnehmen und Spalten von Tierkörpern,

24. Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung und den Verkauf,

25. laden- und verkaufsfertiges Herrichten von Fleischteilstücken,

26. Herstellen von Brüh-, Koch- und Rohwurst,

27. Herstellen von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,

28. Herstellen von Pökel- und Räucherwaren,

29. Herstellen von Sülzen, Rouladen und Galantinen,

30. Herstellen von Feinkosterzeugnissen und Salaten,

31. Herrichten und Zubereiten von Grill- und Imbißgerichten,

32. Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten,

33. Behandeln, Lagern und Transportieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

34. Behandeln und Lagern von Gewürzen sowie Natur- und Kunstdärmen,

35. Herrichten, Verkaufen und Präsentieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Buffets und Gerichten.



§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)


(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1. Fachrechnen:

a) Gewichtsberechnungen, insbesondere Schlachtgewichtsberechnung,

b) Materialberechnungen,

c) Berechnung der stofflichen Zusammensetzung von Fleischerzeugnissen;

2. Fachtechnologie:

a) berufsbezogene Chemie, insbesondere Biochemie, und Bakteriologie des Fleisches,

b) Ernährungs- und Gesundheitszustand von Schlachtvieh,

c) Handelsklassen für Schlachtvieh sowie für Schlachttierkörper, -hälften und -viertel,

d) Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

e) berufsbezogene Ernährungslehre, insbesondere Aufbau und ernährungsphysiologische Eigenschaften des Fleisches,

f) Einflüsse von produktionstechnischen Prozessen auf Fleisch und Fleischerzeugnisse,

g) Zutaten und Zusatzstoffe sowie Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,

h) Arten und Wirkungsweise der Gewürze,

i) Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunstdärmen,

k) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,

l) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere der Abwasser- und Abfallbeseitigung, der verpackungsrechtlichen Vorschriften sowie des Immissionsschutzes,

m) berufsbezogene Vorschriften des Tierschutzes und Bestimmungen über den Vieh- und Schlachttiertransport;

3. Hygiene- und Lebensmittelrecht:

a) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts, insbesondere Fleischhygiene,

b) berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelüberwachung, insbesondere Vorschriften über die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

vorherige Änderung

c) berufsbezogene Vorschriften der Tierkörperbeseitigung und der Tierseuchenbekämpfung,



c) berufsbezogene Vorschriften der Entsorgung tierischer Nebenprodukte und der Tierseuchenbekämpfung,

d) berufsbezogene Hygienemaßnahmen bei der Schlachtung und beim Fleischtransport;

4. Kalkulation, Verkaufskunde und -förderung:

a) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren,

b) berufsbezogene Verkaufskunde und -förderung, insbesondere Verkaufspsychologie und -techniken,

c) Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des Zusatzsortiments.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.