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§ 4 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen (VANeuOÜG k.a.Abk.)
Artikel 35 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190, 2256; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 860-5-30 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 860-5-30 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wählen bis zum 30. November 2004 die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Die konstituierende Sitzung hat im Dezember 2004 stattzufinden.
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Zitierungen von § 4 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VANeuOÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VANeuOÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VANeuOÜG Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
... Vertreterversammlung nach § 4 wählt bis zum 31. März 2005 den Vorstand sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den ... Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach Satz 1 ...
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