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§ 6 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen (VANeuOÜG k.a.Abk.)
Artikel 35 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190, 2256; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 860-5-30 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 860-5-30 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Gemeinsamer Bundesausschuss
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2004 errichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt die Rechtsnachfolge der Ausschüsse nach den §§ 91, 137c und 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung an. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss nach § 137e Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ein, insbesondere in die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei der Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss angestellten Bediensteten und Beschäftigten in der zu diesem Zeitpunkt gültigen vertraglichen Fassung.
(2) Die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses bestellen bis zum 31. Januar 2004 die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder.
(3) Bis zur Bestellung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt der Vorsitzende des Ausschusses nach § 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses wahr. Außerdem fassen die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin Beschlüsse, die als Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten; Entsprechendes gilt für Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner nach § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Richtlinien und sonstige Beschlüsse der Ausschüsse nach den §§ 91, 137c, 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben bestehen; sie können vom Gemeinsamen Bundesausschuss geändert und aufgehoben werden.
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