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Änderung § 7 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen vom 01.01.2007

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Moratorium für die Öffnung neu errichteter Betriebs- und Innungskrankenkassen


(Text alte Fassung)

Neu errichtete Betriebs- und Innungskrankenkassen, bei denen die Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 9. September 2003 noch nicht durchgeführt worden ist, können bis zum 1. Januar 2007 in ihren Satzungen keine Regelungen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.

(Text neue Fassung)

Neu errichtete Betriebs- und Innungskrankenkassen, bei denen die Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 9. September 2003 noch nicht durchgeführt worden ist, können bis zum 31. Dezember 2008 in ihren Satzungen keine Regelungen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.